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Artikel 23 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 23

Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den vorgeschobenen Grenzdienststellen und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.

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