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Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe

  1. a) „Grenzabfertigung" die Durchführung aller Vorschriften der vertragschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, anzuwenden sind;
  2. b) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise Zollgebiet der andere vertragschließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen errichtet oder sonst die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten vornehmen läßt;
  3. c) „Nachbarstaat" den anderen vertragschließenden Staat.
  4. d) „Bedienstete" die Personen, die zu den für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.

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