Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe
- a) „Grenzabfertigung" die Durchführung aller Vorschriften der vertragschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, anzuwenden sind;
- b) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise Zollgebiet der andere vertragschließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen errichtet oder sonst die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten vornehmen läßt;
- c) „Nachbarstaat" den anderen vertragschließenden Staat.
- d) „Bedienstete" die Personen, die zu den für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.
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