Artikel 8
Ausnahmen von Sondermaßnahmen
Die vertragschließenden Staaten werden Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Flüchtling anwenden, der formell Staatsbürger des betreffenden Landes ist, nur weil er eine solche Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Flüchtlinge gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054681
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