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Artikel 43 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 43

Inkrafttreten

  1. 1. Dieses Abkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. 2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der
  3. 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054716

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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