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Artikel 4 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 4

Religion

Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Flüchtlingen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder zumindest keine ungünstigere Behandlung als den eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054677

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