Kapitel VII
Schlußbestimmungen
Artikel 38
Schlichtung von Streitfragen
Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054711
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