Artikel 36
Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054709
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