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Artikel 2. Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 2.

(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, so lange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist.

(2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

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