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Artikel 19. Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 19.

Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmäßig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.

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