vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12. Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 12.

Das in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs im Dienste stehende Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und Abgaben, von denen die übrigen Bewohner dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und ihre Familienangehörigen sind ferner von den fremden polizeilichen Gebühren befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)