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Artikel 10. Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 10.

(1) Das den österreichischen Zollämtern in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs zugewiesene Zollpersonal trägt in der Regel nur im Dienst an der Zollstelle und auf dem Weg von und zu dieser sowie bei Begleitung der Eisenbahnzüge die vorgeschriebene Uniform.

(2) Den inspizierenden österreichischen Zollorganen steht das Recht zu, bei Inspizierung der österreichischen Dienststellen in St. Margrethen und Buchs die vorgeschriebene Uniform zu tragen.

(3) Zur Bewachung der Zollgüter und der Zollamtskassen während der Nacht und zur Begleitung der Züge dürfen die österreichischen Zollorgane ihre Waffen tragen.

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