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§ 5 WinkelschreiberV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1919

§ 5

§. 5.

Gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen.

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