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§ 1 Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1999

§ 1

Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer Mittel einen Beitrag in Höhe von 1 145 430 000 Schilling.