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§ 1 Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S unentgeltlich an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.