vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/242

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 2.

Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005154

Dokumentnummer

NOR12057293

alte Dokumentnummer

N3199913549U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)