vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/241

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 1

Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt für:

  1. 1. atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des § 33 Tarifpost 5 Abs. 1 GebG nicht zumutbar ist;
  2. 2. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen;
  3. 3. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)