Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 2.
(1) Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die einen Handel mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels unter folgenden Voraussetzungen ausüben:
- 1. Andere Waren als Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in einem Ausmaß von höchstens 50% der gesamten Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) veräußert worden sein.
- 2. Be- und/oder verarbeitete Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in einem Ausmaß von höchstens 25% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus Lebensmitteln veräußert worden sein.
(2) Zu den Betrieben des Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandels gehören keinesfalls gastronomische Betriebe.
Schlagworte
Lebensmitteleinzelhändler, Lebensmitteleinzelhandel
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005146
Dokumentnummer
NOR12057202
alte Dokumentnummer
N3199913283Y
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