§ 3
Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.
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