§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Gesetzesnummer
10005109
Dokumentnummer
NOR12056486
alte Dokumentnummer
N3199811191O
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