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Artikel 23. A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1963

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Artikel 23.

1. Jeder Staat, der sich entschließt, Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert dies im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates unter Anführung der Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A. T. A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.

2. Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um

  1. (a) den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen,
  2. (b) den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 4 einzuschränken oder aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044383

alte Dokumentnummer

N3196326534L

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