§ 5
Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
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