vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/56

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2013

§ 2

(1) Die Ausgleichssätze für die in § 3 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz genannten Gruppen betragen für die folgenden Fachärzte:

Augenheilkunde und Optometrie

3,9%

Chirurgie

4,5%

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3,1%

Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten

3,3%

Haut- und Geschlechtskrankheiten

3,4%

Innere Medizin

4,4%

Kinder- und Jugendheilkunde

3,3%

Lungenkrankheiten

4,5%

Neurologie/Psychiatrie

3,0%

Orthopädie und orthopädische Chirurgie

3,1%

Physikalische Medizin

3,3%

Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik, Strahlentherapie-Radioonkologie

5,8%

Unfallchirurgie

4,3%

Urologie

3,3%

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

4,8%

Medizinische und chemische Labordiagnostik

6,7%.

(2) Für Dentisten gilt der für Zahnärzte angeführte Ausgleichssatz.

(3) Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Abs. 1 nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%.

(4) Als Entgelt gilt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit einem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird. Die Auszahlung erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung.

(5) Ist gesetzlich oder vertraglich eine (teilweise) Bezahlung seitens des Patienten vorgesehen, bezieht sich der erstattungsfähige Ausgleich auf das gesamte Entgelt. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine Leistung im Rahmen eines Einzelvertrags handelt und der vom Patienten zu zahlende Betrag im Tarifvertrag festgelegt ist.

(6) Für Leistungen für Versicherte gemäß § 80 in Verbindung mit § 85 BSVG wird die Ausgleichszahlung im Ausmaß des jeweiligen nach Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausgleichssatzes gewährt. Als Berechnungsgrundlage werden jene Leistungen herangezogen, die vom Versicherungsträger verrechnet werden oder für die dem Versicherten eine Kostenerstattung gebührt. In Fällen einer Kostenerstattung erfolgt die Anweisung an den Vertragspartner durch den Versicherungsträger.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte