vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1997

§ 2

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)