§ 1a.
Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe
- 1. der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
- 2. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,
- zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Finanzamt für Großbetriebe an die in den Z 1 und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR40254832
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