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§ 10 GSBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 8

§ 10.

Die Auszahlung des Ausgleichs nach § 3 Abs. 1 durch die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen oder die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und die Auszahlung des Ausgleichs nach § 3 Abs. 2 durch die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens hat zugleich mit der Auszahlung des Entgelts zu erfolgen. Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge können von diesen Institutionen im Wege der Erklärung gemäß § 6 geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40254840

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