Personalrechtliche Bestimmungen
§ 2.
(1) Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse beziehungsweise der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.
(3) Auf Dienstverhältnisse zur Österreichischen Postsparkasse, die nach dem 1. Jänner 1997 eingegangen werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.
(4) Von der Österreichischen Postsparkasse ist an den Bund als Ersatz des Pensionsaufwandes für die ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ein Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens von Art. I dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe von 3,5 Milliarden Schilling zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10005053
Dokumentnummer
NOR12055526
alte Dokumentnummer
N3199659647J
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