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Art. 1 § 1 PSK-AG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1996

Einbringung

§ 1.

(1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.

(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht.

(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter.

(5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 wie folgt:

  1. 1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und §§ 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft,
  2. 2. § 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,
  3. 3. die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die Österreichische Postsparkasse.

(6) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz, soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10005053

Dokumentnummer

NOR12055525

alte Dokumentnummer

N3199659646J

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