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Artikel 1 Verordnung - BMF-BGBl 1996/734

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1996

Artikel 1

Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern.

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