Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 6
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 6
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)