Schäden an Landesstraßen
§ 5a
(1) Ab dem Jahr 2008 sind 10 Millionen Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, zu verwenden. Anzuerkennen sind nur Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind.
(2) Die Fondsmittel betragen 50 vH der Bemessungsgrundlagen.
(3) Bemessungsgrundlagen sind die Ausgaben der Länder für die Beseitigung der Schäden, soweit sie den Sockelbetrag des Landes übersteigen. Der Sockelbetrag beträgt 12 Millionen Euro jährlich, wovon auf die Länder folgende Anteile entfallen:
Burgenland | 3,4 vH | |
Kärnten | 15,2 vH | |
Niederösterreich | 17,0 vH | |
Oberösterreich | 6,0 vH | |
Salzburg | 6,0 vH | |
Steiermark | 21,0 vH | |
Tirol | 30,1 vH | |
Vorarlberg | 1,3 vH | |
Wien | 0,0 vH |
Der Sockelbetrag bezieht sich auf die Ausgaben eines Landes für die Beseitigung der Schäden eines Jahres, unabhängig davon, in welchen Jahren die Ausgaben getätigt werden.
(4) Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.
(5) Soweit die Mittel gemäß Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht anzurechnen.
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