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§ 4 KatFG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 4

Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.