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§ 2 KatFG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Aufbringung von Fondsmitteln

§ 2

Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen.