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§ 1 Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1996

§ 1

Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling.