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§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1996/303

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

Bezugszeitraum ab 1.1.1996 (§ 7)

§ 6.

Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR12054805

alte Dokumentnummer

N3199638282L

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