Zum Bezugszeitraum: Diese Bestimmung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.
§ 4.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
10005011
Dokumentnummer
NOR12056833
alte Dokumentnummer
N3199813244I
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