§ 2
Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der Bund vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der Bund vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)