Gebietsschutz
§ 25.
(1) Die Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
(2) Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
(3) Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
(4) Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
- 1. eine erledigte Tabaktrafik nicht,
- 2. ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
- 3. eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
- ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40254533
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