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§ 15 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Meldepflichten

§ 15.

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen ehestmöglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254523