§ 1
Der Bund übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 6 020 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.
§ 1
Der Bund übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 6 020 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.