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Art. 1 § 4 Verordnung - BMF-BGBl 1995/279

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 279/1995.

Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

§ 4.

(1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.

(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR12054433

alte Dokumentnummer

N3199547508J

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