Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 279/1995.
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
§ 4.
(1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10004977
Dokumentnummer
NOR12054433
alte Dokumentnummer
N3199547508J
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