§ 5.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Art. 259 bis 262 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Gesetzesnummer
10004946
Dokumentnummer
NOR40223482
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