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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1995/39

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Brenndauer, Brennfrist

§ 5.

(1) Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist.

(2) Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird.

(3) Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes Österreich zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen.

(4) Der frühestmögliche Brennbeginn bei der Anmeldung der Alkoholherstellung im elektronischen Weg über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) ist 5 Stunden nachdem das Zollamt Österreich innerhalb der Öffnungszeiten von der Anmeldung Kenntnis erlangt hat.

(5) Als Öffnungszeit gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, die Zeit zwischen 8 und 14 Uhr.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR40228972

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