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Artikel 19 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Artikel 19

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

(1) Art. 19.Steuerschuldner ist in den Fällen

  1. 1. des Art. 1 der Erwerber und
  2. 2. des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;

(2) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
  2. 2. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
  3. 3. im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40044041

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