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§ 88 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Besondere Ermächtigung

§ 88.

Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218153

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