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§ 57 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 92 des Zollkodex

§ 57

Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.