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§ 49 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 51 des Zollkodex

§ 49

Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.