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§ 47 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 47

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.