Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens
§ 27a.
(1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Zollamt Österreich.
(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40218139
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