vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 119j ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke

§ 119j.

(1) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.

(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die

  1. 1. mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
  2. 2. mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro

(3) Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 2 fest.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218162

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)