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§ 119f ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 119f

Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

  1. 1. Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
  2. 2. Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
  3. 3. Fahrtroute und Reiseziel;
  4. 4. Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
  5. 5. verwendete Transportmittel;
  6. 6. beförderte Gegenstände;
  7. 7. die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.