§ 119f
Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:
- 1. Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
- 2. Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
- 3. Fahrtroute und Reiseziel;
- 4. Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
- 5. verwendete Transportmittel;
- 6. beförderte Gegenstände;
- 7. die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
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